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Optionskommunen ausweiten |
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18.12.2009 Der Vorstand der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die Absicht der Bundesregierung, den 69 sogenannten Optionskommunen auf Dauer zu gestatten, allein in kommunaler Zuständigkeit die Betreuung, Beratung und Fortbildung der Langzeitarbeitslosen zu verantworten. |
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| Wie Heike Brehmer, MdB erklärte, wird mit dem Modell der Optionskommunen in Sachsen-Anhalt gute Erfahrungen gemacht. |
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„Wenn eine Ausweitung der Optionskommunen ohne Verfassungsänderung möglich ist, sollte dieses bewährte Modell nicht auf 69 Kreise und kreisfreie Städte begrenzt bleiben“, bekräftigte Heike Brehmer, MdB. Optionskommunen entsprächen überdies dem Prinzip der Subsidiarität. Dies bedeute, Lösungen finden, die nahe bei den Menschen sind.
Die Arbeitnehmergruppe wird die Einschätzung des Deutschen Landkreistages rechtlich prüfen lassen, nach der eine Erweiterung der Option nach geltendem Verfassungsrecht zulässig sei. Wie aus einem Papier des Deutschen Landkreistages hervorgehe, lasse sich eine zahlenmäßige Begrenzung der Optionskommunen nicht aus der Verfassung ableiten. Zudem sei die gegenwärtige Beschränkung auf 69 Kreise und kreisfreie Städte für viele Menschen nicht nach zu vollziehen, betonte Heike Brehmer, MdB.
Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil die Möglichkeit gegeben, bei der Neuregelung der SGBII-Trägerschaft die Erfahrungen aus der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung in den Optionskommunen zu berücksichtigen. „Die kommunale Trägerschaft hat sich als probates Mittel bei der Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt erwiesen. Diese Mittel sollten allen optionswilligen Kommunen offenstehen, unterstrich Heike Brehmer, MdB abschließend.
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Optionskommunen in Sachsen-Anhalt
- Salzlandkreis (nur für die Kommunen im ehemaligen Landkreis Schönebeck und im ehemaligen Land-kreis Bernburg; für die Kommunen des ehemaligen Landkreises Aschersleben-Stassfurt ist die Arbeits-gemeinschaft SGB II Aschersleben-Staßfurt zuständig)
- Landkreis Harz (nur für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Wernigerode; für die Städte und Ge-meinden der ehemaligen Landkreise Halberstadt und Quedlinburg sowie für die Stadt Falkenstein/Harz sind Arbeitsgemeinschaften zuständig)
- ehemaliger Landkreis Anhalt-Zerbst (die betroffenen Städte und Gemeinden gehören heute zu den Landkreisen Jerichower Land, Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie zur Stadt Dessau-Rosslau)
- Landkreis Saalekreis (Da nur der ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt optiert hatte, werden nur die dortigen ALG II-Empfänger vollständig vom Eigenbetrieb für Arbeit des Saalekreises betreut; bei den ALG II-Empfängern des ehemaligen Saalkreises ist der Eigenbetrieb nur zuständig für die Kosten der Unterkunft)
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