Notbetreuung wegen Corona: Das gilt für Schulen und Kitas

15.03.2020

In Sachsen-​Anhalt sind Kitas und Schulen vom 16. März 2020 bis zum 13. April 2020 geschlossen. Eine Notbetreuung ist gesichert.

Textquelle: Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vom 15.03.2020 - Text gekürzt

Sachsen-​Anhalts Gesundheitsministerium hat in einer mit dem Bildungsministerium abgestimmten Weisung an die Landräte und Oberbürgermeister am Wochenende die konkreten Vorgaben festgelegt. Zu schließen sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Ausgenommen sind die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.

Schul-und Kitaschließungen mit Übergangszeit und Notfallversorgung
Am Montag, 16. März, und Dienstag, 17. März, gibt es eine Übergangszeit, in der die Notbetreuung für alle Kinder in Anspruch genommen werden kann, für die kurzfristig noch keine andere Betreuung organisiert werden konnte. Ab Mittwoch, 18.03.2020, gelten dann weitere Einschränkungen:

  • Betreut werden Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wenn beide Erziehungsberechtigten, oder der Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt. 

Unentbehrliche Schlüsselpersonen können für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen:

  • Eltern, die in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung
  • Eltern die im Bereich der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind

Dazu zählen:

  • Einrichtungen der Gesundheits-​, Arzneimittelversorgung, der Pflege sowie der Behindertenhilfe
  • Kinder-​ und Jugendhilfe
  • Justiz-​ und Maßregelvollzuges
  • der Landesverteidigung
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
  • Behörden des Arbeits-​, Gesundheits-​ und Verbraucherschutzes
  • Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
  • Einrichtungen der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)
  • Einrichtungen der Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung

Zur Beachtung: Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern beschäftigt sind.