Söder & Schulze
Vor dem Hintergrund der Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrages, erhebt das BKA personen-bezogene Daten derjenigen, die im Rahmen der Veranstaltung in die räumliche Nähe der vom BKA zu schützenden Personen bzw. in deren Aufenthaltsräume gelangen oder gelangen können. Mit der Datenerhebung verfolgt das BKA das Ziel, mögliche Gefahrenquellen festzustellen und erforderlichenfalls geeignete gefahrenabwehrende Maßnahmen zu treffen.
Die Befugnis zur Datenerhebung folgt aus § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BKAG. Hiernach kann das BKA personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben gemäß § 6 BKAG erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1 gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung setzt die Befugnisnorm nicht voraus.

